Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/04/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0191 1

Stammrechtssatz

Ausgehend von dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 wird zur Annahme des Vorliegens eines Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tatbestandsmäßig das Erfordernis der Verarbeitung und Bearbeitung "hauptsächlich" des eigenen Naturproduktes normiert. Dies bedeutet aber auch, daß untergeordnet und somit "nicht hauptsächlich" auch fremde, dh auch zugekaufte, Naturprodukte verarbeitet werden dürfen, wobei sich das zulässige Verhältnis zwischen "eigenem Naturprodukt" und dem der "mitverarbeiteten Erzeugnisse" aus einem darauf Bezug habenden Wertvergleich iSd letzten Satzteiles des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 ergibt.