Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
93/04/0251
Dem Begriff "Nebengewerbe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft" wohnen die Merkmale einer mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft und Forstwirtschaft inne (Hinweis E 8.10.1982, 81/04/0244, VwSlg 10844 A/1982, E 26.2.1991, 90/04/0147).
(hier: Erzeugung kohlesäurefreier Fruchtsäfte, teilweiser Zukauf von Obst)