Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/04/0251

Rechtssatz

Dem Begriff "Nebengewerbe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft" wohnen die Merkmale einer mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft und Forstwirtschaft inne (Hinweis E 8.10.1982, 81/04/0244, VwSlg 10844 A/1982, E 26.2.1991, 90/04/0147).

Beachte

(hier: Erzeugung kohlesäurefreier Fruchtsäfte, teilweiser Zukauf von Obst)