Verwaltungsgerichtshof
21.03.1995
93/04/0241
Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 1990 stellt auf den überwiegenden Betriebszweck der Anlage und nicht auf jenen des diese betreibenden Unternehmens ab. Die gegenteilige, vom Wortlaut dieser Bestimmung zwar mögliche, aber keineswegs gebotene und von den Gesetzesmaterialien (RegV, 1274 BlgNR, siebzehnte GP, 39f) auch nicht nahegelegte Auslegung verbietet sich nämlich aus Gründen systematischer Interpretation, insbesondere der anlagenbezogenen Textierung des Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990).