Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Geschäftszahl

93/04/0217

Rechtssatz

Die gem Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1973 in der Fassung vor der GewRNov 1992 noch zulässig gewesene Bestellung eines Prokuristen, der nicht Dienstnehmer ist, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person ist - unbeschadet der für am 1.7.1993 als Geschäftsführer bereits bestellte Personen zufolge Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 in der Fassung 1993/029 geltenden Übergangsregelung - nunmehr ausgeschlossen (Hinweis E 24.5.1994, 94/04/0064).