Verwaltungsgerichtshof
22.11.1994
93/04/0217
GRS wie VwGH E 1990/06/26 90/05/0017 3
(hier: Zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde)
Selbst eine Überschreitung der Entscheidungsfrist gem Paragraph 73, AVG zieht nicht die Wirkung nach sich, daß eine Änderung der Rechtslage nicht mehr zu beachten sei (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).