Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Geschäftszahl

93/04/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 90/05/0017 3

(hier: Zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde)

Stammrechtssatz

Selbst eine Überschreitung der Entscheidungsfrist gem Paragraph 73, AVG zieht nicht die Wirkung nach sich, daß eine Änderung der Rechtslage nicht mehr zu beachten sei (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).