Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/04/0202
Auf Einwände, daß eine Betriebsanlage für einen Standort nicht genehmigt werden dürfe, in dem durch bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage verboten sei, kann aufgrund der durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl 1993/29, erfolgten Änderung des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 im Rahmen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht mehr eingegangen werden.