Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/04/0202
GRS wie 87/04/0071 E 2. Oktober 1989 RS 4
Einwendungen, die auf eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung abstellen, schließen eine Nachbarstellung einer juristischen Person wegen Gefährdung oder Belästigung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO aus.