Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/04/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0159 E 23. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (Strafsanktionsnorm) kann von der Berufungsbehörde richtig gestellt werden und zwar auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Hinweis E 21.10.1977, 1778/77). Hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten.