Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Geschäftszahl

93/04/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 88/04/0029 9

(daher können in einem früheren Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht mit einem ALLEIN auf Beseitigung oder Abänderung derselben gestützten Antrag nach Paragraph 81, GewO 1973 erfolgreich beseitigt oder abgeändert werden, sondern nur dann, wenn mit diesem Antrag auch eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage angestrebt wird)

Stammrechtssatz

Paragraph 81, GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach Paragraph 81, GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.