Verwaltungsgerichtshof
23.11.1993
93/04/0157
Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.