Verwaltungsgerichtshof
23.11.1993
93/04/0157
GRS wie 84/04/0078 E 15. Jänner 1985 RS 1
Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im Paragraph 87, Absatz eins, leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)