Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/04/0154

Rechtssatz

In einer späteren erstinstanzlichen Verhandlung können rechtzeitig Einwendungen nur dann erhoben werden, wenn die erste Verhandlung vertagt wurde und die zweite Verhandlung eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellt.