Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/04/0154

Rechtssatz

Frühestens können Einwendungen ab der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erhoben werden. Parteienerklärungen, die, aus welchem Grund auch immer, vor der Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben werden, kommt die rechtliche Eigenschaft als Einwendung nicht zu (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).