Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/04/0153
Schriftsatzaufwand gem Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG steht der mitbeteiligten Partei im Fall ihres Obsiegens auch dann zu, wenn sich die Gegenschrift "im wesentlichen in einer kurzen Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes und der pauschalen Behauptung, daß die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel und Rechtsverletzungen nicht vorliegen würden", erschöpft.