Verwaltungsgerichtshof
29.03.1994
93/04/0137
Zur Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen in Erfüllung des Gesetzesauftrages des Paragraph 79, GewO 1973 von der Behörde vorzuschreiben sind, bedarf es in Ansehung eines "zugezogenen Nachbarn" konkreter Feststellungen darüber, welches Maß von Immissionen von den Anlageteilen, die vor dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbarschaft genehmigt wurden, sowie welches Maß von Immissionen von den genehmigten geänderten Betriebsanlagenteilen nach der Erteilung des Konsenses für die Betriebsanlage, für welche dem zugezogenen Nachbarn der Nachbarschutz im vollen Umfang des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 zusteht, bei konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage derzeit ausgehen.