Verwaltungsgerichtshof
29.03.1994
93/04/0130
Die im Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 vorgesehene Möglichkeit, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, ist der Behörde jedoch nur für den Fall eingeräumt, daß sich der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 auf die im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 GewO 1973 genannten Tatbestände stützt (Hinweis E 19.10.1993, 93/04/0050).