Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
93/04/0128
GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/04/0043 1
(hier: der Bf hat in bezug auf die Abstandnahme von der Erfüllung eines näher bezeichneten Auflagenpunktes des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides durch ersatzlose Aufhebung des Auflagepunktes nicht vorgebracht, daß diese rechtmäßigerweise in einem Verfahren gemäß Paragraph 78, Absatz 4, GewO 1973 nicht erfolgen dürfe; Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0198).
Aus dem Hinweis in Absatz 4, auf Absatz 3, des Paragraph 356, GewO 1973 ergibt sich, daß die Parteistellung des Nachbarn im Betriebsbewilligungsverfahren davon abhängt, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteistellung zukam (Hinweis E 12.12.1989, 86/04/0114).