Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/04/0127
GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/04/0126 3
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen einer Unvereinbarkeit des Paragraph 57 a und Paragraph 57 g, HKG mit Artikel 6, Absatz eins, MRK veranlaßt. Bei der Bundeswirtschaftskammer handelt es sich zufolge Paragraph eins, Absatz 2, HKG um eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmendem Aufgabengebiet. Davon ausgehend sind beim VwGH keine Bedenken dahin entstanden, bei der Regelung der Grundumlage gehe es um die Abgrenzung der Vermögenssphären und damit Interessenssphären der Bürger untereinander, nicht hingegen um die Durchsetzung öffentlicher Interessen zugunsten der Allgemeinheit, somit um gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK dem Kernbereich des Zivilrechts zugehörende Ansprüche und Verpflichtungen (Hinweis VfGH 14.10.1987, VfSlg 11500 und 26.6.1991, VfSlg 12774). Der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1973 geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil primär Voraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Gesetzesstelle die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten zwei Jahre ist, und es sich bei der Nichtentrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich um ein kumulativ hinzutretendes Tatbestandselement handelt.