Verwaltungsgerichtshof
21.12.1993
93/04/0115
GRS wie VwGH E 1991/03/19 91/07/0024 2
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides sind Anträge gleichzuhalten, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer schon entschiedenen Sache verhindern soll.