Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/04/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0108 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.