Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/04/0110

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit ist entscheidend, ob die Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen (Hinweis E 24.11.1992, 92/04/0180).