Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

93/04/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0222 2

(hier nach der Rechtslage vor der GewRNov 1988)

Stammrechtssatz

Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 zugrundeliegendes Ansuchen setzt im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt voraus, der als solcher - unabhängig von den weiteren im Paragraph 356, einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt.