Verwaltungsgerichtshof
25.04.1995
93/04/0105
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0222 1
(hier nach der Rechtslage vor der GewRNov 1988)
Gem Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 setzt der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlge ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Hieraus ist zu erschließen, daß einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem " Wesen " unberührt bleibt, und daß sich andererseits auch die dem normativen Abspruch zugrundliegende Betriebsbeschreibung bzw eine in der Folge " modifizierte " Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenzen zu halten hat, die im Gegensatz zu der der Behörde im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 obliegenden Kompetenz zur Auflagenvorschreibung - abgesehen von Fragen des Beschreibungsvorganges und Formulierungsvorganges als solchen - aber einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation vorbehalten sind (Hinweis E vom 29.5.1990, 89/04/0203).