Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Geschäftszahl

93/04/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 88/04/0029 9

Stammrechtssatz

Paragraph 81, GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach Paragraph 81, GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.