Verwaltungsgerichtshof
22.11.1994
93/04/0102
Dadurch, daß die Berufungsbehörde, die ihre Entscheidung auf Grund mehrerer zulässiger Berufungen von Nachbarn erlassen hat, die (möglicherweise unzulässige) Berufung eines weiteren Nachbarn nicht eigens zurückgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden.