Verwaltungsgerichtshof
22.11.1994
93/04/0102
Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz bildenden Angelegenheit (Erteilung der Genehmigung zur Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) dahin, daß über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten entschieden werden und die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten ungeprüft bleiben und trotzdem in der Berufungsinstanz eine auf Genehmigung lautende Rechtslage herbeigeführt werden könnte, ist in der GewO 1973 nicht zugrundegelegt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0092). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde aus Anlaß der Berufungen von Nachbarn über den Genehmigungsantrag des Bf eine auf die SACHE insgeamt bezogene Entscheidung - Versagung der Genehmigung wegen Vorliegens eines Verbotes iSd Paragraph 77, Absatz eins, Satz 2 GewO 1973 in der Fassung 1988/399 - traf, obwohl hinsichtlich dieses Versagungsgrundes kein subjektivöffentliches Recht der allein berufungswerbenden Nachbarn bestand.