Verwaltungsgerichtshof
29.03.1994
93/04/0086
Ein Zusammenhang zwischen dem Milderungsgrund und dem Lebensalter besteht schon deshalb nicht, da sowohl gerichtliche Vorstrafen als auch Verwaltungsstrafvormerkungen der Tilgung unterliegen und somit die Unbescholtenheit lediglich aussagen kann, daß ein Täter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor
der Tat nicht straffällig geworden sei.