Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

93/04/0086

Rechtssatz

Ein Zusammenhang zwischen dem Milderungsgrund und dem Lebensalter besteht schon deshalb nicht, da sowohl gerichtliche Vorstrafen als auch Verwaltungsstrafvormerkungen der Tilgung unterliegen und somit die Unbescholtenheit lediglich aussagen kann, daß ein Täter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor

der Tat nicht straffällig geworden sei.