Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

93/04/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0023 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Dass die Beschwerdeführerin nur gegen den Strafausspruch Berufung erhoben hat, ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten.