Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

93/04/0086

Rechtssatz

Nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist als mildernder Umstand zu werten (Hinweis E 19.1.1953, 2013/52, VwSlg 2821 A/1953).