Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Geschäftszahl

93/04/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0024 B 28. April 1992 RS 1

(daher: der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen, sind in diesem Verfahren keine subjektiven Rechte des Nachbarn)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, LRG-K ist - wie sich aus dem in Paragraph 12, Absatz 10, LRG-K enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, legcit ergibt - dem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus Paragraph 12, legcit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden (Hinweis B 30.10.1990, 90/04/0138).