Verwaltungsgerichtshof
08.11.1994
93/04/0079
GRS wie VwGH B 1992/09/25 92/09/0208 1
(hier: die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen des Bf wurden NICHT durch den ANGEFOCHTENEN Bescheid - sondern durch separaten, nicht angefochtenen Bescheid - erledigt)
Schon aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgt, daß grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (hier: die Firma X-GmbH Tischlerei und nicht die X-GesBR Tischlerei).