Verwaltungsgerichtshof
21.12.1993
93/04/0078
Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040078.X04