Verwaltungsgerichtshof
28.06.1994
93/04/0077
Aus dem Hinweis in Paragraph 356, Absatz 4, GewO 1973 auf Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt sich, daß die Parteistellung des Nachbarn im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1973 davon abhängt, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteistellung zukam (Hinweis: das zur vergleichbaren Rechtslage der Nachbarstellung im Betriebsbewilligungsverfahren ergangene E 21.9.1993, 93/04/0043).