Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

93/04/0075

Rechtssatz

Die Anordnung der Subsidiarität der Regelungen des Paragraph 9, VStG gegenüber entsprechenden Regelungen in den Materiengesetzen begegnet keinen Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes.