Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

93/04/0043

Rechtssatz

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann sich immer nur aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen (hier: Ladung und Gewährung von Parteiengehör).