Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

93/04/0042

Rechtssatz

Die Behörde hat gem Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen.