Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Geschäftszahl

93/04/0039

Rechtssatz

Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 läßt sich nicht entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen ist. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.