Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Geschäftszahl

93/04/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 3

Stammrechtssatz

Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd Paragraph 26, GewO 1973 begründen könnte.