Verwaltungsgerichtshof
23.11.1993
93/04/0001
GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 3
Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd Paragraph 26, GewO 1973 begründen könnte.