Verwaltungsgerichtshof
24.05.1995
93/03/0313
GRS wie 1539/80 E 10. Dezember 1980 VwSlg 10320 A/1980 RS 1 (hier: daß es sich beim gegenständlichen Unfallkrankenhaus um ein jederzeit und für jedermann zugängliches Krankenhaus handelt, reicht für die Beurteilung einer öff Krankenanstalt iSd Paragraph 14, KAG nicht aus).
Den Tatbestand einer Weigerung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO kann nur eine als "vorgeführt" qualifizierte Person verwirklichen. Eine Vorführung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, bzw im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, a StVO liegt dann vor, wenn ein Organ der Straßenaufsicht eine in einem Verdacht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StVO stehende Person mit einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt bzw mit einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zum Zwecke einer Blutabnahme in Verbindung bringt. vergleiche E vom 20.6.1966, Zl. 2097/64)