Verwaltungsgerichtshof
17.11.1993
93/03/0237
GRS wie 89/02/0166 E 15. November 1989 RS 8
Die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG, erfordert es nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Der Zulassungsbesitzer hat in einem solchen Fall von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0067).