Verwaltungsgerichtshof
17.11.1993
93/03/0237
Wer die Organisation einer Kontrolle der aufgrund von Diktaten verfaßten Reinschriften unterläßt, verletzt damit die nach den Umständen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfaltspflicht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann das Fehlen einer derartigen Kontrolle zur Unrichtigkeit von Schriftstücken, auch hinsichtlich ihrer Adressierung, führen.