Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Geschäftszahl

93/03/0237

Rechtssatz

Wer die Organisation einer Kontrolle der aufgrund von Diktaten verfaßten Reinschriften unterläßt, verletzt damit die nach den Umständen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfaltspflicht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann das Fehlen einer derartigen Kontrolle zur Unrichtigkeit von Schriftstücken, auch hinsichtlich ihrer Adressierung, führen.