Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Geschäftszahl

93/03/0224

Rechtssatz

Die Unterlassung der Festhaltung des Zeitpunktes der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk hat auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/03/0225 E 12. August 1995