Verwaltungsgerichtshof
12.07.1995
93/03/0224
Die Unterlassung der Festhaltung des Zeitpunktes der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk hat auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/03/0225 E 12. August 1995