Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Geschäftszahl

93/03/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0314 E 23. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung steht einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/03/0225 E 12. August 1995