Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

93/03/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 90/18/0058 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine solche, bei der die Beh gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG den Sachverhalt von amtswegen zu klären hat (Hinweis E 11.12.1951, 1175/51, E 3.3.1964, 1744/63).