Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/03/0208

Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer kann sich nicht durch bloße Dienstanweisungen, etwa an den Kraftfahrer, von seiner in Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ohne ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem entlasten, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderung an ein solches wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (Hinweis E 29.1.1992, 91/03/0035, 0036).