Verwaltungsgerichtshof
16.03.1994
93/03/0204
Sofern der Bf vorbringt, wegen der niedrigen Temperaturen im Fahrzeug habe er den Motor starten müssen, um gesundheitliche Schäden abzuwenden, sodaß er sich in einer Notstandssituation befunden hätte, und behauptet er nicht, kein anderes Verhalten wäre zur Abwehr dieser Gefahr zumutbar gewesen und er habe sich nicht schuldhaft dieser Gefahr ausgesetzt, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Notstandes iSd Paragraph 6, VStG nicht vor.