Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
93/03/0188
GRS wie 84/03/0105 E 22. Dezember 1987 RS 3
Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd Paragraph 85, Absatz eins, LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0190
93/03/0189