Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

93/03/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0105 E 22. Dezember 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd Paragraph 85, Absatz eins, LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/03/0190

93/03/0189