Verwaltungsgerichtshof
31.01.1996
93/03/0156
Da es sich bei der Frist des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Es kommt somit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75).