Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1996

Geschäftszahl

93/03/0156

Rechtssatz

Paragraph 103, Absatz 2, KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211).

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

89/18/0055 E 7. Juli 1989 VwSlg 12973 A/1989 RS 2;

95/03/0102 E 14. Juni 1995 RS 4;

1727/68 E 27. Februar 1970 VwSlg 7747 A/1970 RS 1;

1723/76 E 14. Februar 1977 RS 1;

(RIS: abgv)