Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
93/03/0067
Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückführende Fahruntüchtigkeit stellt ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar (Hinweis E 18.3.1988, 87/18/0129, VwSlg 12677 A/1988).