Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/03/0067

Rechtssatz

Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückführende Fahruntüchtigkeit stellt ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar (Hinweis E 18.3.1988, 87/18/0129, VwSlg 12677 A/1988).